Was steht zur EU-Gebäuderichtlinie konkret in der EU-Richtlinie?
Die neue EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 – kurz EPBD – spricht das Thema Raumklimaqualität nicht nur allgemein an – sie definiert es ausdrücklich und verankert es verbindlich im Gesetzestext.
Klare Definition im Gesetzestext
In Artikel 2 Absatz 66 wird „Raumklimaqualität“ erstmals eindeutig definiert. Gemeint ist die Bewertung der Bedingungen im Inneren eines Gebäudes, die Gesundheit und Wohlbefinden beeinflussen – ausdrücklich auf Grundlage von Parametern wie:
- Temperatur
- Feuchtigkeit
- Luftwechselrate
- Vorhandensein von Kontaminanten (z. B. CO₂ oder andere Schadstoffe)
Diese vier Punkte sind damit kein Interpretationsspielraum, sondern Bestandteil der offiziellen Begriffsbestimmung.
Raumklima ist Teil des Gesamtziels
Bereits in Artikel 1 Absatz 1 wird festgelegt, dass die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Raumklimaqualität zu erfolgen hat.
Das bedeutet: Energieeffizienz und gesundes Raumklima sind gleichrangige Zielsetzungen.
Energieanforderungen dürfen das Raumklima nicht verschlechtern
In Artikel 5 Absatz 1 heißt es, dass nationale Mindestanforderungen so festgelegt werden müssen, dass eine „optimale Raumklimaqualität“ gewährleistet bleibt und negative Auswirkungen – etwa durch unzureichende Belüftung – vermieden werden.
Damit wird klar: Ein energieeffizientes Gebäude darf nicht zu schlechter Luftqualität führen.
Verpflichtung zur Festlegung nationaler Standards
>> Besonders relevant ist Artikel 13 Absatz 4. Dort werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Anforderungen für angemessene Standards der Raumklimaqualität festzulegen.
>> Zusätzlich verlangt Artikel 13 Absatz 10, dass Gebäudeautomations- und Steuerungssysteme künftig in der Lage sein müssen, die Raumklimaqualität zu überwachen.
>> Spätestens ab Mai 2026 müssen diese Vorgaben national umgesetzt sein.
Raumklima im Energieausweis
Gemäß Artikel 19 Absatz 5 müssen Energieausweise Empfehlungen zur Verbesserung der Raumklimaqualität enthalten – sofern das Gebäude nicht bereits höchste Effizienzklasse erreicht.
Damit wird Raumklimaqualität Teil der offiziellen Gebäudebewertung.
Berücksichtigung bei der Berechnung der Energieeffizienz
In Anhang I der Richtlinie wird festgelegt, dass bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz auch Innenraumklimabedingungen berücksichtigt werden müssen. Das zeigt: Raumklima ist nicht nur ein Zusatzthema, sondern integraler Bestandteil der energetischen Systembetrachtung eines Gebäudes.
Welche Kennzahlen werden künftig entscheidend?
Die europäische Norm ISO 16000-41 unterscheidet Luftqualitätsklassen:
| Klasse | CO2-Wert (Mittelwert) | Bedeutung |
|---|---|---|
| A+ | < 800 ppm | Zielwert |
| A | < 1.000 ppm | sehr gute Luftqualität |
| B | < 1.400 ppm | akzeptabel |
| C | < 5.000 ppm | nur kurzzeitig |
Für Schlafräume, Wohnräume und Büros wird künftig faktisch die Klasse A relevant sein.
Weitere Parameter:
- Relative Luftfeuchte ideal: 40–50 %
- Wintertemperatur: ca. 20–24 °C
- Sommer: 23–26 °C
- Ausreichender Außenluftvolumenstrom pro Person
Diese Werte werden sich in:
- OIB-Richtlinien
- nationalen Bauvorschriften
- Energieausweisen
- Gebäudetechnik-Anforderungen
wiederfinden.
Zusammengefasst
Die EU schreibt keine konkreten ppm-Grenzwerte oder technischen Lösungen vor.
Aber sie verpflichtet die Mitgliedstaaten eindeutig:
- Raumklimaqualität gesetzlich zu berücksichtigen
- Mindeststandards festzulegen
- Energieeffizienz und gesundes Raumklima gemeinsam zu denken
- diese Aspekte in Bewertungssysteme und Energieausweise einzubeziehen
Gesundes Raumklima ist damit kein freiwilliges Qualitätsmerkmal mehr – sondern Bestandteil europäischer Baugesetzgebung.
Die offizielle Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), finden Sie im EUR-Lex-Portal der Europäischen Union.
eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj
Den gesamten KLA-Blogbeitrag zur EU-Gebäuderichtlinie finden Sie hier